Heizungsgesetz abgeschafft? GModG 2026 statt GEG – der neue Stand
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11 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 2026-08-27
Das „Heizungsgesetz" ist Geschichte: Seit Juli 2026 gilt das GModG
Update August 2026: Das als „Heizungsgesetz" bekannte GEG wurde durch das
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt – beschlossen am 10.07.2026, in Kraft seit dem
29.07.2026. Die wichtigsten Änderungen:
- Die pauschale 65-%-Erneuerbare-Pflicht für neue Heizungen ist entfallen. Neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich erlaubt.
- Auch die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl-/Gaskessel entfällt.
- Stattdessen kommt eine „Bio-Treppe": Neu eingebaute Gas-/Ölheizungen müssen steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen – beginnend mit 10 % ab 2029, ansteigend bis 100 % im Jahr 2045 (die genauen Zwischenstufen regelt das Gesetz).
- Mieterschutz ab 2028: Vermieter, die neue Gas-/Ölheizungen einbauen, müssen die Hälfte der CO₂-Kosten, Netzentgelte und Bio-Brennstoff-Mehrkosten selbst tragen.
- Die kommunale Wärmeplanung bleibt (Großstädte bis Mitte 2026, kleinere Kommunen bis Mitte 2028) – sie löst aber keine Heizungs-Pflichten mehr aus.
Was heißt das für dich? Es gibt keinen gesetzlichen Zwang mehr zur Wärmepumpe – aber die Wirtschaftlichkeit spricht deutlicher denn je für sie: Nur die Wärmepumpe wird mit
bis zu 70–80 % bezuschusst (KfW 458), während Gas- und Ölheizungen ab 2029 durch Bio-Pflichtanteile und steigende CO₂-Preise laufend teurer werden.
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Rückblick: Was das GEG von 2024 bis Juli 2026 vorschrieb
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) war am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und verpflichtete Eigentümer schrittweise zu erneuerbaren Energien beim Heizen. Die folgenden Abschnitte dokumentieren die alte Rechtslage – relevant für alle, die zwischen 2024 und Mitte 2026 eingebaut oder geplant haben.
Die Kernregel: 65 % erneuerbare Energien
Das GEG schrieb vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen muss – diese Pflicht ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, in Kraft seit 29.07.2026) entfallen. Die Wärmepumpe bleibt trotzdem meist die wirtschaftlichste Wahl: Nur sie wird mit bis zu 70–80 % bezuschusst, und für neue Gas-/Ölheizungen kommen ab 2029 steigende Pflichtanteile teurer Bio-Brennstoffe. Diese Regel gilt:
- Seit 01.01.2024: Für Neubauten in Neubaugebieten
- Ab 30.06.2026: Für Bestandsgebäude in Kommunen über 100.000 Einwohner (wenn kommunale Wärmeplanung vorliegt)
- Ab 30.06.2028: Für alle übrigen Bestandsgebäude
Wichtig: Solange Ihre bestehende Heizung funktioniert, müssen Sie
nichts tun. Es gibt keinen Zwang, eine funktionierende Heizung auszutauschen.
Welche Heizungssysteme erfüllen die 65 %-Regel?
Das GEG definiert folgende Erfüllungsoptionen:
1. Wärmepumpe (Luft, Sole oder Wasser)
- Erfüllt die 65 %-Regel automatisch
- Keine weiteren Nachweise erforderlich
- Beliebteste Option mit Abstand
2. Fernwärme/Nahwärme
- Wenn der Anbieter einen Transformationsplan vorlegt, der 65 % erneuerbare Energien zusichert
- Besonders in Städten eine gute Option
3. Biomasseheizung (Pellets, Holzhackschnitzel)
- Erfüllt die Regel vollständig
- Zusatzanforderung: Feinstaubfilter und Kombination mit solarthermischer Anlage oder PV
4. Hybridheizung
- Wärmepumpe + fossiler Kessel (Gas/Öl)
- Die Wärmepumpe muss mindestens 65 % des Wärmebedarfs rechnerisch decken
- Der fossile Kessel darf als Spitzenlasterzeuger weiterlaufen
5. Solarthermie
- In Kombination mit einem weiteren erneuerbaren Wärmeerzeuger möglich
- Allein reicht Solarthermie in Deutschland nicht aus
6. Stromdirektheizung (unter bestimmten Bedingungen)
- Nur in sehr gut gedämmten Gebäuden (KfW-40-Niveau oder besser)
- Maximaler Energiebedarf: 20 kWh/m²/Jahr
7. Wasserstoff-Ready-Gasheizung (H2-Ready)
- Nur wenn die Kommune im Wärmeplan ein Wasserstoffnetz ausweist
- Die Heizung muss auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sein
- Risiko: Wenn das Wasserstoffnetz nicht kommt, muss innerhalb von 3 Jahren nachgerüstet werden
Was passiert bei einer Heizungshavarie?
Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt, gelten Übergangsfristen:
- Übergangsfrist: 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Ausfalls
- In dieser Zeit dürfen Sie eine gebrauchte fossile Heizung oder eine gemietete Übergangsheizung einsetzen
- Innerhalb der 5 Jahre müssen Sie auf ein GEG-konformes System umrüsten
- Bei Anschluss an ein Wärmenetz: 10 Jahre Übergangsfrist
Tipp: Warten Sie nicht auf den Totalausfall. Eine geplante Umrüstung gibt Ihnen mehr Zeit für Angebote, Förderanträge und die Wahl des besten Fachbetriebs.
Bestandsschutz: Was gilt für bestehende Heizungen?
Funktionierende Heizungen
- Dürfen zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden
- Reparaturen sind weiterhin erlaubt
- Es gibt kein Betriebsverbot für bestehende Öl- oder Gasheizungen
Neue fossile Heizungen (ab 2024)
Wer zwischen 2024 und dem Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung eine neue Gasheizung einbaut, muss:
- Sich beraten lassen (Pflichtberatung durch Energieberater)
- Steigende Biogas-Anteile sicherstellen:
- Ab 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energien (Biomethan, Biogas)
- Ab 2035: mindestens 30 %
- Ab 2040: mindestens 60 %
- Ab 2045: 100 % – Ende der fossilen Verbrennung
Achtung: Die steigenden Biogas-Pflichten machen neue Gasheizungen langfristig
deutlich teurer als eine Wärmepumpe. Biomethan kostet aktuell 14–18 ct/kWh – dreimal so viel wie Erdgas.
Kommunale Wärmeplanung: Der Zeitplan
Die kommunale Wärmeplanung bestimmt, ab wann die 65 %-Regel in Ihrer Gemeinde greift:
| Gemeindegröße | Frist für Wärmeplan | 65 %-Pflicht ab |
|---|
| > 100.000 Einwohner | 30.06.2026 | 30.06.2026 |
| < 100.000 Einwohner | 30.06.2028 | 30.06.2028 |
Was zeigt der Wärmeplan?
- Welche Gebiete an ein Wärmenetz angeschlossen werden
- Wo Wasserstoffnetze geplant sind
- Wo dezentrale Lösungen (Wärmepumpe) empfohlen werden
Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune, ob bereits ein Wärmeplan vorliegt oder in Arbeit ist. So können Sie frühzeitig planen.
Ausnahmen und Härtefallregelungen
Das GEG sieht verschiedene Ausnahmen vor:
Altersbefreiung
- Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind und die Immobilie selbst bewohnen, sind von der Pflicht befreit
- Bei Eigentumsübergang (Verkauf, Erbschaft) greift die Pflicht nach 2 Jahren
Wirtschaftliche Härtefälle
- Wenn die Umrüstung eine unbillige Härte darstellt (z. B. bei drohender Altersarmut)
- Einzelfallprüfung durch die zuständige Behörde
- Mietobjekte: Mieterhöhung durch Heizungstausch auf 50 ct/m²/Monat begrenzt
Denkmalschutz
- Denkmalgeschützte Gebäude können von der Pflicht ausgenommen werden
- Wenn der Einbau den Denkmalwert beeinträchtigen würde
Warum sich frühes Handeln lohnt
Auch wenn die Fristen noch einige Jahre entfernt scheinen, gibt es gute Gründe, den Heizungstausch jetzt anzugehen:
- Förderung sichern: Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21.07.2026 nur noch 16 % und sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er zum 01.08.2028 ganz entfällt – jedes Zuwarten kostet bares Geld
- CO₂-Preis steigt: Von 45 €/t (2025) auf 55 €/t (2026) – für eine Gasheizung bedeutet das Mehrkosten von ca. 150–250 €/Jahr
- Fachbetriebe verfügbar: Aktuell (2026) sind die Wartezeiten für Wärmepumpen-Installationen auf 4–8 Wochen gesunken – bei steigender Nachfrage vor den Fristen könnten sie wieder auf 3–6 Monate steigen
- Immobilienwert: Gebäude mit fossiler Heizung verlieren an Marktwert – Käufer rechnen die Nachrüstkosten bereits ein
- Heizkosten senken: Je früher Sie umstellen, desto mehr sparen Sie über die gesamte Lebensdauer
Fazit: Das GEG ist kein Grund zur Panik
Das Heizungsgesetz bringt klare Regeln, aber auch faire Übergangsfristen und großzügige Förderung. Wer jetzt handelt, profitiert von den höchsten Zuschüssen und den niedrigsten Installationskosten. Die Wärmepumpe ist die einfachste und zukunftssicherste Option, um die GEG-Anforderungen zu erfüllen. Nutzen Sie unseren Konfigurator, um unverbindlich Angebote zu erhalten.
Quellen und weiterführende Links
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Häufige Fragen
- Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen?
- Nein, bestehende funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz und dürfen zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Auch Reparaturen sind weiterhin erlaubt. Die 65 %-Erneuerbare-Pflicht gilt nur beim Einbau einer neuen Heizung.
- Ab wann gilt die 65 %-Regel für mein Haus?
- Das hängt von Ihrer Kommune ab: In Städten über 100.000 Einwohnern ab 30.06.2026 (wenn der kommunale Wärmeplan vorliegt), in allen anderen Gemeinden ab 30.06.2028. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel seit 01.01.2024.
- Was passiert, wenn meine alte Heizung plötzlich kaputtgeht?
- Bei einem irreparablen Heizungsausfall haben Sie eine 5-Jahres-Übergangsfrist. In dieser Zeit dürfen Sie eine Übergangsheizung (auch fossil) nutzen. Innerhalb der 5 Jahre müssen Sie auf ein GEG-konformes System (z. B. Wärmepumpe) umrüsten.
- Darf ich nach 2024 noch eine Gasheizung einbauen?
- Ja, unter bestimmten Bedingungen: Sie müssen sich beraten lassen und steigende Biogas-Anteile sicherstellen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, 100 % ab 2045). Langfristig wird eine Gasheizung dadurch teurer als eine Wärmepumpe.
- Gibt es Ausnahmen vom Heizungsgesetz?
- Ja: Eigentümer über 80 Jahre (Selbstnutzer) sind befreit. Bei wirtschaftlicher Härte kann eine Ausnahme beantragt werden. Denkmalgeschützte Gebäude können ebenfalls ausgenommen werden. Zudem gelten großzügige Übergangsfristen von 5 Jahren bei Heizungshavarie.
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