Heizungsgesetz abgeschafft? GModG 2026 statt GEG – der neue Stand

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11 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 2026-08-27

Das „Heizungsgesetz" ist Geschichte: Seit Juli 2026 gilt das GModG

Update August 2026: Das als „Heizungsgesetz" bekannte GEG wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt – beschlossen am 10.07.2026, in Kraft seit dem 29.07.2026. Die wichtigsten Änderungen: Was heißt das für dich? Es gibt keinen gesetzlichen Zwang mehr zur Wärmepumpe – aber die Wirtschaftlichkeit spricht deutlicher denn je für sie: Nur die Wärmepumpe wird mit bis zu 70–80 % bezuschusst (KfW 458), während Gas- und Ölheizungen ab 2029 durch Bio-Pflichtanteile und steigende CO₂-Preise laufend teurer werden.

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Rückblick: Was das GEG von 2024 bis Juli 2026 vorschrieb

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) war am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und verpflichtete Eigentümer schrittweise zu erneuerbaren Energien beim Heizen. Die folgenden Abschnitte dokumentieren die alte Rechtslage – relevant für alle, die zwischen 2024 und Mitte 2026 eingebaut oder geplant haben.

Die Kernregel: 65 % erneuerbare Energien

Das GEG schrieb vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen muss – diese Pflicht ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, in Kraft seit 29.07.2026) entfallen. Die Wärmepumpe bleibt trotzdem meist die wirtschaftlichste Wahl: Nur sie wird mit bis zu 70–80 % bezuschusst, und für neue Gas-/Ölheizungen kommen ab 2029 steigende Pflichtanteile teurer Bio-Brennstoffe. Diese Regel gilt:

Wichtig: Solange Ihre bestehende Heizung funktioniert, müssen Sie nichts tun. Es gibt keinen Zwang, eine funktionierende Heizung auszutauschen.

Welche Heizungssysteme erfüllen die 65 %-Regel?

Das GEG definiert folgende Erfüllungsoptionen:

1. Wärmepumpe (Luft, Sole oder Wasser)

2. Fernwärme/Nahwärme

3. Biomasseheizung (Pellets, Holzhackschnitzel)

4. Hybridheizung

5. Solarthermie

6. Stromdirektheizung (unter bestimmten Bedingungen)

7. Wasserstoff-Ready-Gasheizung (H2-Ready)

Was passiert bei einer Heizungshavarie?

Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt, gelten Übergangsfristen:

Tipp: Warten Sie nicht auf den Totalausfall. Eine geplante Umrüstung gibt Ihnen mehr Zeit für Angebote, Förderanträge und die Wahl des besten Fachbetriebs.

Bestandsschutz: Was gilt für bestehende Heizungen?

Funktionierende Heizungen

Neue fossile Heizungen (ab 2024)

Wer zwischen 2024 und dem Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung eine neue Gasheizung einbaut, muss:

- Ab 2029: mindestens 15 % erneuerbare Energien (Biomethan, Biogas)

- Ab 2035: mindestens 30 %

- Ab 2040: mindestens 60 %

- Ab 2045: 100 % – Ende der fossilen Verbrennung

Achtung: Die steigenden Biogas-Pflichten machen neue Gasheizungen langfristig deutlich teurer als eine Wärmepumpe. Biomethan kostet aktuell 14–18 ct/kWh – dreimal so viel wie Erdgas.

Kommunale Wärmeplanung: Der Zeitplan

Die kommunale Wärmeplanung bestimmt, ab wann die 65 %-Regel in Ihrer Gemeinde greift:

GemeindegrößeFrist für Wärmeplan65 %-Pflicht ab
> 100.000 Einwohner30.06.202630.06.2026
< 100.000 Einwohner30.06.202830.06.2028
Was zeigt der Wärmeplan? Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer Kommune, ob bereits ein Wärmeplan vorliegt oder in Arbeit ist. So können Sie frühzeitig planen.

Ausnahmen und Härtefallregelungen

Das GEG sieht verschiedene Ausnahmen vor:

Altersbefreiung

Wirtschaftliche Härtefälle

Denkmalschutz

Warum sich frühes Handeln lohnt

Auch wenn die Fristen noch einige Jahre entfernt scheinen, gibt es gute Gründe, den Heizungstausch jetzt anzugehen:

  1. Förderung sichern: Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt seit dem 21.07.2026 nur noch 16 % und sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er zum 01.08.2028 ganz entfällt – jedes Zuwarten kostet bares Geld
  2. CO₂-Preis steigt: Von 45 €/t (2025) auf 55 €/t (2026) – für eine Gasheizung bedeutet das Mehrkosten von ca. 150–250 €/Jahr
  3. Fachbetriebe verfügbar: Aktuell (2026) sind die Wartezeiten für Wärmepumpen-Installationen auf 4–8 Wochen gesunken – bei steigender Nachfrage vor den Fristen könnten sie wieder auf 3–6 Monate steigen
  4. Immobilienwert: Gebäude mit fossiler Heizung verlieren an Marktwert – Käufer rechnen die Nachrüstkosten bereits ein
  5. Heizkosten senken: Je früher Sie umstellen, desto mehr sparen Sie über die gesamte Lebensdauer

Fazit: Das GEG ist kein Grund zur Panik

Das Heizungsgesetz bringt klare Regeln, aber auch faire Übergangsfristen und großzügige Förderung. Wer jetzt handelt, profitiert von den höchsten Zuschüssen und den niedrigsten Installationskosten. Die Wärmepumpe ist die einfachste und zukunftssicherste Option, um die GEG-Anforderungen zu erfüllen. Nutzen Sie unseren Konfigurator, um unverbindlich Angebote zu erhalten.

Quellen und weiterführende Links

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Häufige Fragen

Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen?
Nein, bestehende funktionierende Heizungen genießen Bestandsschutz und dürfen zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden. Auch Reparaturen sind weiterhin erlaubt. Die 65 %-Erneuerbare-Pflicht gilt nur beim Einbau einer neuen Heizung.
Ab wann gilt die 65 %-Regel für mein Haus?
Das hängt von Ihrer Kommune ab: In Städten über 100.000 Einwohnern ab 30.06.2026 (wenn der kommunale Wärmeplan vorliegt), in allen anderen Gemeinden ab 30.06.2028. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel seit 01.01.2024.
Was passiert, wenn meine alte Heizung plötzlich kaputtgeht?
Bei einem irreparablen Heizungsausfall haben Sie eine 5-Jahres-Übergangsfrist. In dieser Zeit dürfen Sie eine Übergangsheizung (auch fossil) nutzen. Innerhalb der 5 Jahre müssen Sie auf ein GEG-konformes System (z. B. Wärmepumpe) umrüsten.
Darf ich nach 2024 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen: Sie müssen sich beraten lassen und steigende Biogas-Anteile sicherstellen (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040, 100 % ab 2045). Langfristig wird eine Gasheizung dadurch teurer als eine Wärmepumpe.
Gibt es Ausnahmen vom Heizungsgesetz?
Ja: Eigentümer über 80 Jahre (Selbstnutzer) sind befreit. Bei wirtschaftlicher Härte kann eine Ausnahme beantragt werden. Denkmalgeschützte Gebäude können ebenfalls ausgenommen werden. Zudem gelten großzügige Übergangsfristen von 5 Jahren bei Heizungshavarie.

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