11 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 2026-08-27
Im Einfamilienhaus ist die Wärmepumpe Standard – im Mehrfamilienhaus (MFH) ist sie technisch anspruchsvoller, aber mit der richtigen Systemwahl genauso machbar. Drei Grundkonzepte konkurrieren:
Der Knackpunkt im MFH ist das Warmwasser. Zentrale Anlagen mit mehr als 400 l Speicher oder mehr als 3 l Rohrinhalt gelten nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 als Großanlagen: 60 °C am Speicheraustritt, mindestens 55 °C in der Zirkulation – und das dauerhaft. Für eine Wärmepumpe sind das teure Temperaturen. Lösungen sind dezentrale Frischwasserstationen je Wohnung (kein Speicher, keine Zirkulation), eine separate Warmwasser-Wärmepumpe oder R290-Geräte, die 70 °C liefern können.
Die Kosten streuen stark: Für kleinere Objekte nennt die Verbraucherzentrale Energieberatung (zitiert 2026) 27.000–50.000 € für eine zentrale Wärmepumpe, größere Kaskaden und Erdwärmeanlagen kosten laut thermondo bis zu 150.000 € und mehr. Als grobe Orientierung gelten in der Branche 7.000–12.000 € je Wohneinheit – inklusive Hydraulik, Warmwasserlösung und Umfeldmaßnahmen.
Dem steht die Förderung der KfW 458 gegenüber, deren Höchstkosten je Wohneinheit gestaffelt sind (Stand 21.07.2026):
| Wohneinheit | Förderfähige Höchstkosten | Summe für das Gebäude |
|---|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 € | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 € | 3 WE: 58.000 € / 6 WE: 103.000 € |
| ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 € | 10 WE: 135.000 € |
Die Grundförderung von 30 % gilt für alle Wohneinheiten und alle Antragsteller – auch für private Vermieter. Der Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und der Einkommensbonus (10/30/40 %) stehen im MFH dagegen nur den Eigentümern selbst genutzter Wohnungen zu; sie werden per Zusatzantrag spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags beantragt und auf den Kostenanteil der jeweiligen Wohnung gerechnet (Deckel 70 bzw. 80 %). Gehört das Haus einer GbR, GmbH oder Genossenschaft, läuft der Antrag über die KfW 459 (Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude) mit 30 % und derselben Staffel.
Wichtig: Ab Februar 2027 sinken die Höchstkosten der ersten Wohneinheit alle sechs Monate um 750 € und der Klimabonus um 4 Prozentpunkte – die Degression betrifft auch Mehrfamilienhäuser.
Annahmen: sechs Wohnungen à 70 m² (420 m²), alte Gaszentralheizung, neue Luft-Wasser-Kaskade mit Frischwasserstationen, Gesamtkosten 90.000 € – unterhalb des Deckels von 103.000 €, also voll förderfähig.
| Konstellation | Rechnung | Zuschuss | Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Privater Vermieter, alle Wohnungen vermietet | 30 % von 90.000 € | 27.000 € | 63.000 € |
| Wohnungsgesellschaft (GmbH), KfW 459 | 30 % von 90.000 € | 27.000 € | 63.000 € |
| WEG, 2 von 6 Wohnungen selbst genutzt | 27.000 € + 16 % Klimabonus auf 2 × 15.000 € | 31.800 € | 58.200 € |
| dazu ein Selbstnutzer mit 30 % Einkommensbonus | dessen Anteil: 30 + 16 + 30 = 76 % → gedeckelt 70 % von 15.000 € | 35.400 € | 54.600 € |
Der Effekt auf die Nebenkosten der Bewohner ist ebenfalls messbar: Laut co2online-Heizspiegel 2025 kostete das Heizen einer 70-m²-Wohnung im MFH 2024 mit Wärmepumpe 680 €, mit Erdgas 1.030 €; für 2025 erwartet der Heizspiegel 715 € gegenüber 1.180 €. Je Wohnung sind das 350–465 € weniger im Jahr.
Der Ersatz der Zentralheizung durch eine Wärmepumpe ist in der Regel eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG – dafür reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anders als oft behauptet gehört die Wärmepumpe aber nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG; diese Liste umfasst nur Barrierefreiheit, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte. Ein einzelner Eigentümer kann die Wärmepumpe also nicht erzwingen – die Gemeinschaft muss sie beschließen. Unzulässig bleibt ein Beschluss, der die Anlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 WEG).
Entscheidend für den Frieden in der Gemeinschaft ist die Kostenverteilung nach § 21 WEG: Alle Eigentümer zahlen anteilig, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde (es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig) – oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Fehlt diese Mehrheit, zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur sie dürfen die Anlage nutzen. Bei einer Zentralheizung für alle ist das kaum praktikabel – strebe die Zwei-Drittel-Mehrheit an.
Ein Wort zur Lärmsorge: Der BGH hat am 28.03.2025 (V ZR 105/24) entschieden, dass eine WEG die Genehmigung nicht allein wegen befürchteter, aber nicht belegter Geräusche verweigern darf. Eine Schallprognose vor der Versammlung nimmt der Diskussion trotzdem die Schärfe.
Bewährter Ablauf: Energieberater-Konzept → Angebote → Beschluss inklusive Kostenverteilung → KfW-Antrag durch die Verwaltung vor Auftragsvergabe → Zusatzanträge der Selbstnutzer binnen sechs Monaten.
Vermieter dürfen die Kosten einer energetischen Modernisierung teilweise auf die Miete umlegen – abzüglich der Förderung (§ 559a BGB). Zwei Wege stehen offen:
| Regel | Umlage | Kappungsgrenze (6 Jahre) |
|---|---|---|
| § 559 BGB (allgemeine Modernisierung) | 8 % der Kosten pro Jahr | 3 €/m², bei Mieten unter 7 €/m² nur 2 €/m²; beim reinen Heizungseinbau 0,50 €/m² |
| § 559e BGB (Heizungstausch mit Förderung) | 10 % der Kosten abzüglich Förderung pro Jahr | 0,50 €/m² Wohnfläche |
§ 559e setzt voraus, dass eine Förderung tatsächlich in Anspruch genommen wurde und die Anlage den Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (§ 43 GModG) entspricht. Im Beispiel: 63.000 € Eigenanteil × 10 % = 6.300 € pro Jahr – die Kappungsgrenze begrenzt die Umlage aber auf 420 m² × 0,50 € × 12 = 2.520 € pro Jahr, also 35 € im Monat je 70-m²-Wohnung. Da die Mieter laut Heizspiegel gleichzeitig 350–465 € Heizkosten im Jahr sparen, bleibt die Warmmiete unterm Strich stabil oder sinkt. Welche zusätzlichen Pflichten das GModG Vermietern ab 2028 beim Einbau fossiler Heizungen auferlegt, beschreibt unser GModG-Ratgeber – auch das spricht im Mietobjekt für die Wärmepumpe.