Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus 2026: Förderung je Wohneinheit & WEG

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11 Min. Lesezeit · Aktualisiert am 2026-08-27

Zentral oder dezentral: Welche Lösung passt ins Mehrfamilienhaus?

Im Einfamilienhaus ist die Wärmepumpe Standard – im Mehrfamilienhaus (MFH) ist sie technisch anspruchsvoller, aber mit der richtigen Systemwahl genauso machbar. Drei Grundkonzepte konkurrieren:

Der Knackpunkt im MFH ist das Warmwasser. Zentrale Anlagen mit mehr als 400 l Speicher oder mehr als 3 l Rohrinhalt gelten nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 als Großanlagen: 60 °C am Speicheraustritt, mindestens 55 °C in der Zirkulation – und das dauerhaft. Für eine Wärmepumpe sind das teure Temperaturen. Lösungen sind dezentrale Frischwasserstationen je Wohnung (kein Speicher, keine Zirkulation), eine separate Warmwasser-Wärmepumpe oder R290-Geräte, die 70 °C liefern können.

Kosten und Förderung je Wohneinheit: Die KfW-458-Staffel

Die Kosten streuen stark: Für kleinere Objekte nennt die Verbraucherzentrale Energieberatung (zitiert 2026) 27.000–50.000 € für eine zentrale Wärmepumpe, größere Kaskaden und Erdwärmeanlagen kosten laut thermondo bis zu 150.000 € und mehr. Als grobe Orientierung gelten in der Branche 7.000–12.000 € je Wohneinheit – inklusive Hydraulik, Warmwasserlösung und Umfeldmaßnahmen.

Dem steht die Förderung der KfW 458 gegenüber, deren Höchstkosten je Wohneinheit gestaffelt sind (Stand 21.07.2026):

WohneinheitFörderfähige HöchstkostenSumme für das Gebäude
1. Wohneinheit28.000 €28.000 €
2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 €3 WE: 58.000 € / 6 WE: 103.000 €
ab der 7. Wohneinheitje 8.000 €10 WE: 135.000 €

Die Grundförderung von 30 % gilt für alle Wohneinheiten und alle Antragsteller – auch für private Vermieter. Der Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und der Einkommensbonus (10/30/40 %) stehen im MFH dagegen nur den Eigentümern selbst genutzter Wohnungen zu; sie werden per Zusatzantrag spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags beantragt und auf den Kostenanteil der jeweiligen Wohnung gerechnet (Deckel 70 bzw. 80 %). Gehört das Haus einer GbR, GmbH oder Genossenschaft, läuft der Antrag über die KfW 459 (Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude) mit 30 % und derselben Staffel.

Wichtig: Ab Februar 2027 sinken die Höchstkosten der ersten Wohneinheit alle sechs Monate um 750 € und der Klimabonus um 4 Prozentpunkte – die Degression betrifft auch Mehrfamilienhäuser.

Beispielrechnung: 6-Familienhaus mit zentraler Wärmepumpe

Annahmen: sechs Wohnungen à 70 m² (420 m²), alte Gaszentralheizung, neue Luft-Wasser-Kaskade mit Frischwasserstationen, Gesamtkosten 90.000 € – unterhalb des Deckels von 103.000 €, also voll förderfähig.

KonstellationRechnungZuschussEigenanteil
Privater Vermieter, alle Wohnungen vermietet30 % von 90.000 €27.000 €63.000 €
Wohnungsgesellschaft (GmbH), KfW 45930 % von 90.000 €27.000 €63.000 €
WEG, 2 von 6 Wohnungen selbst genutzt27.000 € + 16 % Klimabonus auf 2 × 15.000 €31.800 €58.200 €
dazu ein Selbstnutzer mit 30 % Einkommensbonusdessen Anteil: 30 + 16 + 30 = 76 % → gedeckelt 70 % von 15.000 €35.400 €54.600 €

Der Effekt auf die Nebenkosten der Bewohner ist ebenfalls messbar: Laut co2online-Heizspiegel 2025 kostete das Heizen einer 70-m²-Wohnung im MFH 2024 mit Wärmepumpe 680 €, mit Erdgas 1.030 €; für 2025 erwartet der Heizspiegel 715 € gegenüber 1.180 €. Je Wohnung sind das 350–465 € weniger im Jahr.

WEG: Welcher Beschluss ist für die Wärmepumpe nötig?

Der Ersatz der Zentralheizung durch eine Wärmepumpe ist in der Regel eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG – dafür reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anders als oft behauptet gehört die Wärmepumpe aber nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG; diese Liste umfasst nur Barrierefreiheit, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte. Ein einzelner Eigentümer kann die Wärmepumpe also nicht erzwingen – die Gemeinschaft muss sie beschließen. Unzulässig bleibt ein Beschluss, der die Anlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 WEG).

Entscheidend für den Frieden in der Gemeinschaft ist die Kostenverteilung nach § 21 WEG: Alle Eigentümer zahlen anteilig, wenn der Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile gefasst wurde (es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig) – oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Fehlt diese Mehrheit, zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur sie dürfen die Anlage nutzen. Bei einer Zentralheizung für alle ist das kaum praktikabel – strebe die Zwei-Drittel-Mehrheit an.

Ein Wort zur Lärmsorge: Der BGH hat am 28.03.2025 (V ZR 105/24) entschieden, dass eine WEG die Genehmigung nicht allein wegen befürchteter, aber nicht belegter Geräusche verweigern darf. Eine Schallprognose vor der Versammlung nimmt der Diskussion trotzdem die Schärfe.

Bewährter Ablauf: Energieberater-Konzept → Angebote → Beschluss inklusive Kostenverteilung → KfW-Antrag durch die Verwaltung vor Auftragsvergabe → Zusatzanträge der Selbstnutzer binnen sechs Monaten.

Vermieter: Modernisierungsumlage und Mieterschutz

Vermieter dürfen die Kosten einer energetischen Modernisierung teilweise auf die Miete umlegen – abzüglich der Förderung (§ 559a BGB). Zwei Wege stehen offen:

RegelUmlageKappungsgrenze (6 Jahre)
§ 559 BGB (allgemeine Modernisierung)8 % der Kosten pro Jahr3 €/m², bei Mieten unter 7 €/m² nur 2 €/m²; beim reinen Heizungseinbau 0,50 €/m²
§ 559e BGB (Heizungstausch mit Förderung)10 % der Kosten abzüglich Förderung pro Jahr0,50 €/m² Wohnfläche

§ 559e setzt voraus, dass eine Förderung tatsächlich in Anspruch genommen wurde und die Anlage den Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (§ 43 GModG) entspricht. Im Beispiel: 63.000 € Eigenanteil × 10 % = 6.300 € pro Jahr – die Kappungsgrenze begrenzt die Umlage aber auf 420 m² × 0,50 € × 12 = 2.520 € pro Jahr, also 35 € im Monat je 70-m²-Wohnung. Da die Mieter laut Heizspiegel gleichzeitig 350–465 € Heizkosten im Jahr sparen, bleibt die Warmmiete unterm Strich stabil oder sinkt. Welche zusätzlichen Pflichten das GModG Vermietern ab 2028 beim Einbau fossiler Heizungen auferlegt, beschreibt unser GModG-Ratgeber – auch das spricht im Mietobjekt für die Wärmepumpe.

Kaskade, Großwärmepumpe oder Wärmenetz?

Kaskade: Zwei bis fünf Luft-Wasser-Geräte, die je nach Last zu- und abgeschaltet werden. Vorteile: Redundanz, gute Teillasteffizienz, modulare Erweiterung. Nachteil: mehrere Außengeräte – Schallprognose nach TA Lärm (nachts 35/40 dB(A) am Nachbarfenster) und R290-Schutzbereich um jedes Gerät gehören in die Planung. Großwärmepumpe: Eine Maschine, meist Sole-Wasser mit Erdsonden oder Grundwasser. Höhere Erschließungskosten, dafür die besten Jahresarbeitszahlen (Feldwert 4,3 gegenüber 3,4 bei Luft-Wasser) und kein Außengerät. Voraussetzung: Bohrfläche und wasserrechtliche Genehmigung. Wärmenetz: Liegt dein Quartier in einem Wärmenetz-Eignungsgebiet der kommunalen Wärmeplanung, ist der Netzanschluss oft die einfachste Lösung – ohne Technikraum, Schall und Kältemittel. Die KfW 458 fördert ihn mit denselben 30 % plus Boni. Großstädte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Der Blick in den Wärmeplan gehört an den Anfang jeder MFH-Planung. Fazit: Im Mehrfamilienhaus entscheidet nicht die Wärmepumpe über den Erfolg, sondern das Konzept – Warmwasser, Beschluss, Kostenverteilung und Antrag in der richtigen Reihenfolge. Mit bis zu 103.000 € förderfähigen Kosten für sechs Wohneinheiten und 30 % Grundförderung für alle ist der Einstieg so günstig wie nie – bis die Degression ab Februar 2027 beginnt. Was für dein Objekt konkret möglich ist, zeigt unsere Förderübersicht.

Quellen und weiterführende Links

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen?
Die förderfähigen Höchstkosten betragen 28.000 Euro für die erste und je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, zusammen 103.000 Euro. Darauf gibt es 30 Prozent Grundförderung für alle Antragsteller, also bis zu 30.900 Euro. Selbstnutzende Eigentümer können für ihre Wohnung zusätzlich Klima- und Einkommensbonus beantragen.
Bekommen Vermieter den Klimageschwindigkeitsbonus?
Nein. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es im Mehrfamilienhaus nur für selbst genutzte Wohnungen, beantragt per Zusatzantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zusage des Basisantrags. Vermietete Wohnungen erhalten die 30 Prozent Grundförderung; die Wärmepumpe muss dafür trotzdem das ganze Gebäude versorgen dürfen.
Reicht in der WEG die einfache Mehrheit für die Wärmepumpe?
Für den Beschluss selbst ja (§ 20 Abs. 1 WEG). Damit alle Eigentümer die Kosten anteilig tragen müssen, braucht es nach § 21 Abs. 2 WEG aber mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile – oder den Nachweis, dass sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG ist die Wärmepumpe nicht.
Wie stark darf die Miete nach dem Einbau einer Wärmepumpe steigen?
Mit Förderung dürfen Vermieter nach § 559e BGB jährlich 10 Prozent der Kosten abzüglich Zuschuss umlegen, gedeckelt auf 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren. Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung sind das maximal 35 Euro im Monat – deutlich weniger als die Heizkostenersparnis von 350 bis 465 Euro im Jahr laut Heizspiegel 2025.
Wie löst man das Warmwasser im Mehrfamilienhaus mit Wärmepumpe?
Zentrale Warmwasseranlagen über 400 Liter oder 3 Liter Rohrinhalt müssen nach DVGW W 551 dauerhaft 60 Grad am Speicher und 55 Grad in der Zirkulation halten, was die Wärmepumpe ineffizient macht. Bewährt haben sich dezentrale Frischwasserstationen je Wohnung, eine separate Warmwasser-Wärmepumpe oder R290-Geräte mit bis zu 70 Grad Vorlauf.

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